FPG: § 83 Abs 1 (Schubhaftbeschwerde; Entscheidung durch UVS; keine entschiedene Sache, wenn nach vorangegangener Beschwerde ein folgender Haftzeitraum in Beschwerde gezogen wird)
§ 83 Abs 4 (Schubhaftbeschwerde; Ausspruch über Vorliegen der Voraussetzungen für Fortsetzung der Schubhaft, keine Zuständigkeit nach Haftentlassung)