NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge sind im Ausland zu stellen)
§ 21 Abs 2 (Ausnahmetatbestände)
§ 74 (Ausnahmsweise Antragstellung im Inland bei Bejahung humanitärer Gründe)
NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge sind im Ausland zu stellen)
§ 21 Abs 2 (Ausnahmetatbestände)
§ 74 (Ausnahmsweise Antragstellung im Inland bei Bejahung humanitärer Gründe)