BDG 1979 idF BGBl I 2002/87: § 93 Abs 1 (das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung; Rücksichtnahme auf bestimmte Umstände)
§ 95 Abs 3 (ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist zu prüfen, ob und inwieweit es zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde