Krnt Wald- und Weidenutzungsrechte-LG: § 42 Abs 1 (Besondere Felddienstbarkeiten; Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden; Voraussetzungen; solche Grundstücke liegen nur dann vor, wenn sie im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; Anwendbarkeit des § 42 Abs 1 hängt nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstückes ab und auch nicht davon, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient)