Wr BauO: § 60 Abs lit g (bewilligungspflichtige Vorhaben, Veränderungen der Höhenlage, soweit von Einfluss auf bestehende Bauwerke oder deren widmungsgemäße Verwendung; Geländeveränderung)
§ 62a Abs 1 Z 21 (bewilligungsfreie Vorhaben, anzeigefrei; Einfriedungen bis 2,50 m, soweit nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe oder Grundflächen für öffentliche Zwecke)