NÖ BauO: § 54 (Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich; keine auffallende Abweichung in der Anordnung auf dem Grundstück von den an allgemein zugänglichen Orten sichtbaren Bauwerken, keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 % auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken; Ausnahmen zur Wahrung des Charakters der Bebauung; bestehendes Gebäude auf Nachbargrundstück, Einbeziehung möglicher Um- oder Zubauten in die Beurteilung, ob Lichteinfall auf zulässige Gebäude beeinträchtigt)