VfGG: § 33 erster Satz (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in den Fällen des Art 144 B-VG)
§ 35 Abs 1 (subsidiäre Anwendung der ZPO; ua die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
ZPO: § 146 Abs 1 (Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; bloß leichte Fahrlässigkeit, keine, Verabsäumen der Information des Bf über das Einlangen der fristauslösenden Entscheidung)