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VfGH 16. 6. 2009, G 56/09 ua (Verfassungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2010/598ZfV 2010, 366 Heft 2 v. 5.5.2010

VfGG: § 19 Abs 3 Z 2 lit a (Zuständigkeit des VfGH; Zumutbarkeit des Klagsweges vor den ordentlichen Gerichten; Pensionskassengesetz)

VfGH 16. 6. 2009, G 56/09 ua

1. Beim Pensionskassenvertrag handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB, bei dem der Schuldner - die Pensionskasse - dem Gläubiger und Versprechensempfänger - dem Arbeitgeber - verspricht, dem Dritten - einem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten - seine Pension bei Leistungsanfall auszubezahlen (vgl ua Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, PKG-Nov 1998 [1998] 69). Neben dem Leistungsberechtigen erwirbt also auch der Anwartschaftsberechtigte gegenüber der Pensionskasse aus diesem Vertrag zugunsten Dritter einklagbare Rechte (vgl Farny/Wöss, Betriebspensionsgesetz - Pensionskassengesetz [1992] § 1 PKG, Erl 4, [277 f.]). Zusätzlich ist noch zu beachten, dass die anwartschafts- oder leistungsberechtigten ArbeitnehmerInnen bei Verpflichtung zu eigener Beitragsleistung auch in einer direkten Beziehung mit der Pensionskasse stehen würden, und deshalb in solchen Fällen eine Klage im Zivilrechtsweg möglich ist (vgl Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigten und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 ff (108); zur Klagslegitimation siehe auch OLG Wien, 25. 10. 2006, 10 Ra 96/06w).

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