VerwGesG: § 32 (Behördenaufwand; Kostentragung durch erfolgreichen Berufungswerber nicht unsachlich)
VfGH 16. 6. 2009, B 2033/08
Dass in einem verwrechtlichen Berufungsverfahren auch einem erfolgreichen Berufungswerber Gebühren vorgeschrieben werden können, ist nicht unsachlich, würde doch andernfalls der Behördenaufwand in keiner Weise abgegolten. Beruht die Notwendigkeit zur Erhebung einer Berufung auf dem Verschulden einer Beh, so kann dies allenfalls Anlass für eine Amtshaftung geben, doch ist der Gesetzgeber deshalb nicht aus verfassrechtlichen Gründen gehalten, erfolgreichen Berufungswerbern die Bezahlung einer Gebühr überhaupt zu erlassen.