ASVG: § 341 Abs 1 (Beziehungen der Krankenversicherungsträger und den freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer)
§ 343 Abs 1 (Inhalt der Gesamtverträge, Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit)