EMRK: Art 6 Abs 1 (Verfahrensgarantien; Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen
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Verhandlung rechtfertigen; hier: Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG und Zurückverweisung zur neuerlichen Sachentscheidung an Behörde erster Instanz, daher keine mündliche Verhandlung vor Grundverkehrs-Landeskommission nötig)