Tir KAG: § 41 Abs 3 (Sondergebühren, Honorare, Gestattung der Einhebung von Arzthonoraren von Sonderklassepatienten)
§ 41 Abs 4 (ebenso, Vorliegen einer Vereinbarung zwischen honorarberechtigten Ärzten und Anstaltsträger)
Art II Abs 3 LGBl 75 (Anpassung bestehender Vereinbarungen nach § 41 Abs 4 Tir KAG bis längstens 31. 12. 2007, Wirksamwerden der Aufteilung der Honorare nach den angepassten Vereinbarungen für ab 1. 1. 2008 erbrachte Leistungen)