TabakG idF BGBl I 2008/120: § 13 Abs 1 (Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte; Rauchverbot; "Räume", dreidimensional eingegrenzte Bereiche; "Mall" eines Einkaufszentrums und Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur Mall auch vom Rauchverbot umfasst; Wahrnehmung des Nichtraucherschutzes in Räumen durch generelles Rauchverbot)
§ 13 Abs 2 (Rauchverbot, Ausnahmen, Schaffung von Raucherräumen)