GehG: § 12 Abs 2f (Vorrückungsstichtag, Berücksichtigung von Zeiten im EWR)
§ 113 Abs 10 (ebenso, Verbesserung)
§ 127 (Beförderung, Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch, kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Vordienstzeitenanrechnung und besoldungsrechtlicher Stellung)