ÄrzteG 1998: § 65 (Einrichtung der Ärztekammern)
§ 66 (Wirkungskreis der Ärztekammern)
§ 68 (ordentliche Kammerangehörige, ordentlicher aktiver Arzt aus Ärzteliste ohne Bezug einer Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung, sofern sie fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten)