Wr BauO: § 1 Abs 2 Z 3 (Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne; Ziele, auf die Bedacht zu nehmen; Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge)
§ 1 Abs 2 Z 4 (ebenso; Sicherung von gesunden Lebensgrundlagen insbesondere für Wohnen)