AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Pficht zur Ermittlung und Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers, Parteiengehörsgewährung, letzte Einvernahme vor sechs Jahren)