WRG 1959: § 21 Abs 3 (Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes; Wiederverleihung ist ausgeschlossen, wenn die Wasserbenutzungsanlage gegenüber der erteilten Bewilligung verändert wurde)
§ 111 Abs 2 (möglichst genaue Angabe des Maßes der Wasserbenutzung in der Bewilligung erforderlich)