KriegsmaterialG (KMG): § 1 (Kriegsmaterial, Definition)
§ 3 Abs 1 Z 2 (Ausfuhr von Kriegsmaterial, Bewilligung; BMI im Einvernehmen mit dem BMeiA nach Anhörung des BMLv; keine Ausfuhr in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt oder sonstige gefährliche Spannung herrscht; Ermessensentscheidung; Ausfuhr 2007 nach Algerien; Vorliegen eines der Tatbestände kein absoluter Versagungsgrund, Ausübung des Ermessens)