VVG: § 10 Abs 2 (Vollstreckungsverfügung, Berufung, Gründe; Behauptung, nicht mehr Eigentümer zu sein; Auftrag zur Entfernung einer Plakattafel)
VwGH 26. 5. 2009, 2009/06/0044
Die Bf hat in ihrer Berufung lediglich behauptet, sie sei nicht mehr Eigentümerin. Ein näheres Vorbringen hat sie dazu unterlassen. Sie ist auch dem Auftrag, dies näher auszuführen, nicht nachgekommen (auch in der Beschwerde sagt sie nicht, wer seit wann Eigentümer der Tafel sein soll). Wie die belBeh (durch welche amtswegigen Ermittlungen) ohne Mitwirkung der Bf in Erfahrung hätte bringen können, wer nun an Stelle der Bf Eigentümerin der Tafel sein soll (sofern überhaupt ein Eigentumsübergang stattfand), zeigt sie nicht auf. Zutreffend ist vielmehr die Auffassung der belBeh, dass derjenige, der behauptet, nicht mehr Eigentümer der Tafel zu sein, doch wissen muss, wann, wie und auf wen das Eigentum übergegangen sein soll. Weshalb dies nicht zutreffen sollte, zeigt die Bf ebenfalls nicht auf. Somit kann die Beweiswürdigung der belBeh, es handle sich bei diesem Berufungsvorbringen lediglich um eine Schutzbehauptung, nicht als unschlüssig erkannt werden. Abweisung.