AVG: § 68 Abs 2 (rechtskräftige Bescheide, niemandem ein Recht erwachsen; Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde oder die Oberbehörde; Abberufung als Leiter einer Universitätsklinik und Vorstand einer Universitätsklinik, Antrag auf Aufhebung nach § 68 Abs 2)
§ 68 Abs 7 (ebenso; kein subjektives Recht der Parteien)