AVG: § 68 Abs 1 (Zurückweisung wegen entschiedener Sache; Ausnahmen; keine Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache, wenn der gleiche Sachverhalt zu einer anderen sachverständigen Einschätzung führt)
NÖ FLG: § 1 Abs 1 (Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung)