AVG: § 10 Abs 1 (Vertretung; Vollmachtserteilung setzt keinen direkten Kontakt zwischen den beteiligten Personen voraus)
VwGH 8. 9. 2009, 2008/21/0128
Nach Einlangen der ggstl Schubhaftbeschwerde hatte kein begründeter Anlass bestanden, die Vertretungsbefugnis des einschreitenden RA Dr. V für den Bf in Zweifel zu ziehen. Dass der Bf direkt, via BH Neunkirchen, von der Justizanstalt Gerasdorf in das PAZ Wien überstellt worden war, rechtfertigte nicht die Annahme, es sei (möglicherweise) zu keiner Vollmachtserteilung gekommen, weil eine solche Vollmachtserteilung keinen direkten Kontakt zwischen den beteiligten Personen voraussetzt. Der von der belBeh ins Treffen geführte Umstand, die Vollmachtsbekanntgabe vom 30. 12. 2007 (richtig wohl: 20. 12. 2007) habe sich ausdrücklich auf das "Aufenthaltsverf" bezogen, spricht gleichfalls nicht gegen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses; vielmehr indizierte diese Vollmachtsbekanntgabe geradezu, dass Vertretungsbefugnis gegeben sei. Dass sie nicht ausdrücklich auch auf Schubhaftangelegenheiten Bezug nahm, lässt angesichts der Anführung der Aktenzahl der BH Neunkirchen, zu der dem Bf im Juli 2007 die beabsichtigte Schubhaftverhängung bekannt gegeben worden war, von vornherein keine Vermutung in die Richtung zu, RA Dr. V habe nur eingeschränkt Vollmacht für das Aufenthaltsverfahren (ohne Erfassung von Schubhaftangelegenheiten) erteilt erhalten. Lag nach dem Gesagten kein Verbesserungsfall vor, so durfte die belBeh die vorliegende Schubhaftbeschwerde nicht schon wegen des Unterbleibens der aufgetragenen Vollmachtsvorlage zurückweisen. Es ist aber auch verfehlt, dass die belBeh nach der Bekanntgabe vom 28. 12. 2007 ohne weitere Ermittlungen vom Nichtvorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ausgegangen ist: Dass gemäß den Angaben in diesem Schriftsatz nicht der Bf selbst, sondern dessen Vater an RA Dr. V herangetreten war, ist schon deshalb nicht ausreichend, eine Vollmachtserteilung durch den Bf in Abrede zu stellen, weil der Vater des Bf nach dem Text der Bekanntgabe als dessen Bote oder auch als dessen Vertreter eingeschritten sein kann. Insofern durfte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die am 20. 12. 2007 erfolgte Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses sei unrichtig gewesen. Die daraus abgeleiteten Zweifel an einer Bestätigung der Vollmacht im Rahmen des Telefonats vom 21. 12. 2007 zwischen der Rechtsanwaltsanwärterin des Dr. V und dem Bf entbehren schon im Hinblick darauf jeder Grundlage. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.