AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mangel, Verbesserungsauftrag; Zurückstellung eines Antrags zur Verbesse-
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rung der Beilagen, Nichterfüllung des Auftrags; Erledigung des Antrags durch gleichzeitige Abweisung und Zurückweisung; keine Rechtsverletzung)