AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung; hier: kein minderer Grad des Versehens)
VwGH 17. 7. 2009, 2007/11/0087
Der Wiedereinsetzungsantrag enthält kein Vorbringen dahin, dass sich "der für die Erledigung derartiger Angelegenheiten zuständige Leiter" des Finanz- und Buchungswesens D, der sowohl für die bf GmbH als auch für die B-GmbH zuständig war, um die Daten der Zustellung der beiden B vom 1. 6. 2006 gekümmert hätte. Dies ist im Beschwerdefall insofern von Bedeutung, als bei der Verwaltung zweier - dem Namen nach durchaus ähnlicher - juristischer Personen der Zuordnung behördlicher Erledigungen besonderes Augenmerk anzuwenden ist. Wenn sich D auch nach dem Einlangen des Ersuchens der Rechtsvertreter um Bekanntgabe der Zustelldaten der an die beiden Gesellschaften gerichteten B nicht selbst um die Feststellung dieser Daten kümmerte, sondern die Ermittlung der für den Fristenlauf essenziellen Zeitpunkte, die auch eine rechtliche Beurteilung einschließt, ohne jede Kontrolle der Sekretärin F überließ, so schließt die darin zum Ausdruck kommende Sorglosigkeit es jedenfalls aus, bloß von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (VwGH 28. 2. 1992, 91/10/0208; 4. 10. 1995, 94/01/0361 = ZfVB 1997/2164).