AVG: § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Fortbestehen der Parteifähigkeit einer Erwerbsgesellschaft trotz Löschung im Firmenbuch bis zur Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse zu Dritten)
VwGH 9. 9. 2009, 2006/08/0227
Die Bf Partei macht geltend, dass der vorgeschriebene Beitragszuschlag ihr gegenüber nicht mehr einbringlich gemacht werden könne, da die Firma der bf Partei am 15. 7. 2004 aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Die bf Partei sei daher rechtlich nicht mehr existent. Dies hätte die bel Beh durch die amtswegige Einsichtnahme in das offene Firmenbuch feststellen können. In diesem Fall hätte sie dem Einspruch der bf Partei vollinhaltlich stattgeben müssen, widrigenfalls ein B betreffend die Vorschreibung des Beitragszuschlages vorliegen würde, der sich gegen eine rechtlich nicht existente Firma richte und daher auch nicht durchsetzbar bzw exekutierbar sei.