VStG: § 27 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit jener Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist; hier: Sitz der Unternehmensleitung als Tatort)
VwGH 17. 9. 2009, 2007/07/0105