VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Fristenvormerk; Verschulden des Rechtsanwalts; Überwachungspflicht)
VwGH 24. 9. 2009, 2009/18/0282 WE, 2009/18/0249
Nach der stRsp trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Wie der VwGH weiters ausgesprochen hat, ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vor-