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VwGH 15. 9. 2009, 2009/06/0118 - 0121 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/495ZfV 2010, 331 Heft 2 v. 5.5.2010

VwGG: § 46 Abs 3 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; nicht geeignet zur Behebung eines unterlassenen Antrags beim VfGH auf Abtretung einer Beschwerde an den VwGH)

VwGH 15. 9. 2009, 2009/06/0118 - 0121

Der Bf stellt klar, dass er sogenannte "Sukzessivbeschwerden" beabsichtigt hatte, nur verkennt er offensichtlich deren Wesen: Obwohl er die unmittelbar beim VwGH eingebrachten Beschwerden innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH eingebracht hätte, waren sie verspätet. Vielmehr hätte der Bf gem § 87 Abs 3 VfGG beim VfGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung die Abtretung der Beschwerden gem Art 144 Abs 3 B-VG an den VwGH beantragen müssen. Wenn er einen solchen Antrag beim VfGH unterlassen hat, ist dies kein Umstand, der vor dem VwGH in einem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden kann, weil diese Verkennung der Rechtslage (durch den Beschwerdevertreter) nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (VwGH 29. 5. 2003, 2002/18/0291 = ZfV 2004/501).

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