FPG: § 59 Abs 1 (Ausweisung wird - vorbehaltlich der Wirkung des § 73 FPG - gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist)
VwGG: § 42 Abs 2 (Aufhebung; eine die Rechtswidrigkeit des angef B feststellende Entscheidung ist nicht vorgesehen)