Tir VergabenachprüfungsG 2002: § 17 Abs 1 (besondere Verwaltungsabgaben, Abgabenersatz; keiner bei Teilnahmeantrag des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung)
Tir VergabenachprüfungsG 2002: § 17 Abs 1 (besondere Verwaltungsabgaben, Abgabenersatz; keiner bei Teilnahmeantrag des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung)