UVP-G 2000: § 2 Abs 2 (Begriffsbestimmungen; "Vorhaben"; Errichtung einer Anlage oder sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen; fallbezogene Prüfung; Gesteinsabbau; Fahrbewegungen zum Zweck des Transportes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; weder Anlage noch Eingriff; Prüfung des Zusammenhangs anhand österreichischem Anlagenrecht; kein der Anlage zurechenbares Geschehen)