StVO: § 89a Abs 2 (Entfernung verkehrsbeeinträchtigender Gegenstände; Kraftfahrzeug; von Anbeginn an rechtswidrige Abstellung entgegen geltender Bodenmarkierung; Verkehrsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der Entfernung; keine Bedachtnahme auf Herbeiführung auch durch andere Fahrzeuge; keine Voraussetzung einer rechtskräftigen Betrafung)
VwGH 11. 9. 2009, 2008/02/0178