StVG: § 93 Abs 2 (Besuche; geeignete Räume zum Empfang von Besuchen zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen; kein Anspruch auf Schaffung solcher Räume)
§ 98 Abs 2 (Ausführungen und Überstellungen; nicht vorgesehen für den Empfang von Familienbesuchen)