IngG 2006: § 2 Z 2 (Standesbezeichnung "Ingenieur"; Verleihung, Voraussetzungen; Ablegung der Reife- und Diplomprüfung nach ausländischem Lehrplan; Gleichwertigkeit; Beurteilung nach zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung geltenden Lehrplänen)
VwGH 7. 9. 2009, 2009/04/0133