BSVG: § 2 Abs 1 Z 1 (Pflichtversicherung; land(forst)-wirtschaftliches Nebengewerbe; fehlende Feststellungen zur Unterordnung der Tätigkeit des Einstellens von Pferden und hinsichtlich deren organisatorischer Verflechtung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb)
GewO: § 2 Abs 4 Z 6 (Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft; Vermieten und Einstellen von Reittieren)