ORF-G: § 4 Abs 1 (Programmauftrag; unter anderem Informationspflicht über alle wichtigen kulturellen Fragen sowie Vermittlung und Förderung von Kunst und Kultur)
§ 13 Abs 1 (kommerzielle Werbung; Absatzförderung gegen Entgelt; Hinweise auf Kulturveranstaltungen; Ziel der Absatzsteigerung durch Zusehergewinnung)