GlSpG: § 53 Abs 1 (Beschlagnahme ua wenn Verfall vorgesehen und bei Verdacht des Eingriffs in Glücksspielmonopol des Bundes, keine Erforderlichkeit des zweifelsfreien Nachweises der Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat)
VStG: § 17 Abs 1 (Verfall)