FSG: § 40 Abs 5 (Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr überschritten haben, haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz dieser Gruppe zu unterziehen; nach Ablauf dieser Frist galt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1; diese Bestimmungen sind auch auf Besitzer einer nach den vor Inkrafttreten der Stammfassung des FSG maßgebenden Vorschriften erteilten Lenkerberechtigung anzuwenden)