NO: § 5 Abs 1 (Notar, Berechtigungen; Verteidigung von Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und Gerichten)
§ 6 Abs 1 (Notar, Voraussetzungen für die Ernennung; Bestehen der Notariatsprüfung)
Notariatsprüfungsgesetz, BGBl 1987/522: § 1 (Zweck der Prüfung; Nachweis der für die Ausübung des Notarberufs nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse)