GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegende Verstöße im Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden
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Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Bedachtnahme auch auf bei Ausübung aller Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; keine Bedachtnahme auf Persönlichkeitsbild und Prognoseentscheidung erforderlich)