GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegende Verstöße im Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Bedachtnahme auch auf Vielzahl geringfügiger Übertretungen; Gastgewerbe; mehrere Übertretungen unter anderem des Veranstaltungs- und Jugendschutzgesetzes sowie der Gewerbeordnung ausreichend; keine Bedachtnahme auf Persönlichkeitsbild und Prognoseentscheidung erforderlich)