ÖffnungszeitenG 2003: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; Verkaufsstellen für den Lebensmittelhandel sind erfasst; ÖffnungszeitenG 2003 ist speziellere Vorschrift gegenüber dem Sonn- und FeiertagsbetriebszeitenG)
§ 3 (an Sonntagen sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten)