FPG: § 63 (Aufenthaltsverbot; Dauer; Berücksichtigung der für Erlassung maßgeblichen Umstände; auch private und familiäre Interessen)
§ 66 (Aufenthaltsverbot; Beurteilung des Privat- und Familienlebens; Interessensabwägung; fehlende Bindung zum Heimatland)