FPG: § 11 Abs 2 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung
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gem Abs 1 auch schriftlich auszufertigen; es besteht die Möglichkeit, über einen Visumsantrag auch [zunächst] mündlich zu erkennen; diese Entscheidung muss im Akt Niederschlag finden; Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung ist nicht fristgebunden)