FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; der einmal rechtswidrige Schubhaftbescheid kann nicht für einen "Teilzeitraum" konvalidieren)
VwGH 8. 9. 2009, 2009/21/0162
1. Mit B vom 7. 4. 2008 verhängte die BPolDion Schwechat gegen den Bf, gegen den 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gem § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft. In dieser verblieb er bis 18. 7. 2008. Mit dem angef B wurde der Schubhaftbeschwerde des Bf gem § 83 FPG 2005 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Vollzug der Schubhaft vom 3. 7. 2008 bis 18. 7. 2008 mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Begründend führte die belBeh im Wesentlichen aus, dass sich der Bf bei einer polizeilichen Kontrolle am 6. 4. 2008 im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat fremder Reisedokumente bedient habe. Im Hinblick darauf sei er festgenommen und der BPolDion Schwechat vorgeführt worden. "Im Rahmen der durchgeführten Erhebungen" sei festgestellt worden, dass der Bf einen Asylantrag gestellt habe, welcher mit B des Bundesasylamtes vom 2. 4. 2008 zurückgewiesen worden sei. Allerdings sei diese Entscheidung erst mit 13. 5. 2008 in Rechtskraft erwachsen. Einer gegen die zweitinstanzliche asylrechtliche Entscheidung erhobenen Beschwerde an den VwGH habe dieser mit Beschluss vom 3. 7. 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, dass dem Bf wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme.