FPG: § 9 Abs 1 Z 2 (Ausweisung; gemeinschaftlicher Freizügigkeitstatbestand; begünstigter Drittstaatsangehöriger, keiner; Behördenzuständigkeit)
§ 53 Abs 1 (Ausweisung; rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot; keine Niederlassungsrecht; Berücksichtigung des Art 8 MRK)