NAG: § 11 (Aufenthaltstitel; gefälschte Einkommensbestätigung; Bestreitung der Vorlage durch Antragsteller; Prognoseentscheidung)
VwGH 18. 6. 2009, 2008/22/0899
Es trifft die Ansicht der belBeh zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öff Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 MRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der belBeh auch darin beizupflichten, dass die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öff Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öff Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs 4 Z 1 NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Bei der nach § 11 Abs 4 Z 1 NAG zu treffenden Prognoseentscheidung ist die Beh berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (VwGH 3. 4. 2009, 2008/22/0908; 14. 5. 2009, 2009/22/0008, 0009).