NAG: § 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe; Anspruch auf Familiennachzug; Behauptung der notwendigen Pflege und Beaufsichtigung des Ehemannes bzw Vaters; kein Nachweis der Notwendigkeit)
MRK: Art 8 Abs 2 (Schutz des Privat- und Familienlebens; zulässige Eingriffe; kein grundsätzliches Recht von Ausländern auf Entfaltung ihres Familienlebens; Ausnahme nur bei besonderen Umständen)