NAG: § 1 Abs 2 Z 1 (Geltungsbereich; Ausschluss für asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde; kein Eingriff in Privat- und Familienleben; Berücksichtigung nach Abschluss des Asylverfahrens im weiteren Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes)
MRK: Art 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)